Landschaftsbetriebe

Wie GaLaBau-Betriebe in Deutschland nach VOB beauftragt werden

Außenanlagen anlegen nach VOB: So funktionieren öffentliche Vergabe, Meisterpflicht, Eignungsnachweise, Abnahme und Gewährleistung in Deutschland.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Außenanlagen anlegen heißt oft: VOB/A, VOB/B und VOB/C gelten, dazu Handwerksordnung und Meisterpflicht.
  • Öffentliche Auftraggeber vergeben unterhalb der Schwellenwerte nach VOB/A, oberhalb nach VgV.
  • Betriebe müssen Eignung nachweisen: Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit.
  • Das Leistungsverzeichnis nach VOB/C regelt Positionen, Mengen und Abrechnung.
  • Abnahme und Gewährleistung nach VOB/B sind zentrale Streitpunkte.

VOB/A, VOB/B und VOB/C: Der rechtliche Rahmen für GaLaBau-Aufträge

Die VOB ist kein Gesetz, sondern eine Verordnung im Sinne des § 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie wird bei öffentlichen Aufträgen vertraglich vereinbart. Für GaLaBau-Betriebe ist wichtig: VOB/A regelt die Vergabe, VOB/B die Vertragsdurchführung und VOB/C die technischen Vertragsbedingungen. Wer Außenanlagen anlegen will, muss alle drei Teile kennen, weil sie ineinandergreifen.

Die VOB ist über die Titelsuche für VOB/A, VOB/B und Handwerksordnung auffindbar. Eine allgemeine Zitiergrundlage für Bundesrecht bietet Gesetze im Internet. Dort finden sich auch die Handwerksordnung und weitere Verordnungen, die für GaLaBau-Aufträge gelten.

Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Bei öffentlichen Aufträgen ist das die Regel. Bei privaten Bauherren kann sie individualvertraglich einbezogen werden. Wichtig: Die VOB/B ist keine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des BGB, sondern ein vorformuliertes Vertragswerk.

Wer sie verwendet, muss auf die Einbeziehung achten. Sonst gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB, die oft andere Fristen und Haftungen vorsehen.

Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, kurz ATV. Für den Landschaftsbau relevant sind vor allem DIN 18320 (Landschaftsbauarbeiten) und DIN 18915 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau). Diese Normen regeln, wie Positionen zu bilden sind, welche Mengen zu ermitteln sind und wie abzurechnen ist.

Wer Außenanlagen anlegen will, muss die ATV kennen, weil sie die Abrechnung bestimmen. Einen Überblick über die betrieblichen Strukturen des Gewerks bietet der Wikipedia-Artikel zum Garten- und Landschaftsbau.

Öffentliche Vergabe: Schwellenwerte, Vergabearten und Bekanntmachungspflichten

Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Vergaben nach VOB/A durchführen, wenn der Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Oberhalb gelten die Regelungen der Vergabeverordnung (VgV) und die EU-weiten Bekanntmachungspflichten. Die Schwellenwerte werden von der EU regelmäßig angepasst.

Für Bauleistungen liegt der Schwellenwert derzeit bei 5.538.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Liegt der geschätzte Auftragswert darunter, wird national vergeben. Dann gilt VOB/A Abschnitt 1. Oberhalb gilt VOB/A Abschnitt 2 und die VgV.

Die Vergabearten unterscheiden sich: Öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe und Verhandlungsvergabe. Bei der öffentlichen Ausschreibung kann jeder Bieter ein Angebot abgeben. Bei der beschränkten Ausschreibung fordert der Auftraggeber ausgewählte Betriebe zur Angebotsabgabe auf. Die freihändige Vergabe ist nur bei besonderen Gründen zulässig, etwa bei geringem Wert oder Dringlichkeit. Kommunen müssen die Vergabeart dokumentieren. Verstöße können zu Nachprüfungsverfahren führen.

Bekanntmachungspflichten bestehen bei EU-weiten Vergaben. Nationale Vergaben werden oft in regionalen Ausschreibungsblättern oder auf Vergabeplattformen veröffentlicht. Für GaLaBau-Betriebe heißt das: Wer öffentliche Aufträge will, muss die einschlägigen Portale beobachten. Die Vergabeunterlagen enthalten dann das Leistungsverzeichnis, die Eignungskriterien und die Vertragsbedingungen.

Fehler in den Vergabeunterlagen können zum Ausschluss führen. Die einschlägigen Verordnungen für GaLaBau-Aufträge sind über die Übersicht der geltenden Gesetze und Verordnungen abrufbar.

Die folgende Tabelle ordnet die Vergabearten nach Auftragswert und Teilnehmerkreis ein.

Vergabeart Auftragswert (Orientierung) Teilnehmerkreis
Öffentliche Ausschreibung unter Schwellenwert unbeschränkt
Beschränkte Ausschreibung unter Schwellenwert ausgewählte Betriebe
Freihändige Vergabe geringer Wert, Dringlichkeit einzelne Betriebe
EU-weites Verfahren ab 5.538.000 Euro unbeschränkt, EU-weit

Außenanlagen anlegen: Nachweise, Eignung und Meisterpflicht nach Handwerksordnung

Wer Außenanlagen anlegen will, muss je nach Auftraggeber und Auftragswert bestimmte Nachweise vorlegen. Öffentliche Auftraggeber prüfen die Eignung in drei Stufen: Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Zur Fachkunde gehören Referenzen, Meisterbrief oder gleichwertige Qualifikation. Zur Leistungsfähigkeit gehören Umsatz, Mitarbeiterzahl und technische Ausstattung. Zur Zuverlässigkeit gehören Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkasse und Berufsgenossenschaft. Diese Nachweise müssen aktuell sein.

Die Handwerksordnung regelt, welche Gewerke zulassungspflichtig sind. Der Garten- und Landschaftsbau ist ein zulassungspflichtiges Handwerk. Wer den Betrieb führt, muss in der Handwerksrolle eingetragen sein. Voraussetzung ist in der Regel der Meisterbrief oder ein gleichwertiger Abschluss. Ohne Meisterpflicht darf ein Betrieb keine Ausbildungsleistungen erbringen und keine Gesellen beschäftigen. Die Meisterpflicht gilt für das gesamte GaLaBau-Handwerk, nicht nur für Teilbereiche.

Für öffentliche Aufträge verlangen Kommunen oft den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle. Auch die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft und die Zahlung der Beiträge werden geprüft. Wer Außenanlagen anlegen will, sollte die Nachweise in einer Mappe bereithalten.

Dazu gehören auch Bescheinigungen über Tariftreue und Mindestlohn, die in einigen Bundesländern bei öffentlichen Aufträgen verlangt werden. In Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg gibt es spezifische Regelungen.

Diese Checkliste hilft bei der Zusammenstellung der Vergabeunterlagen für den Landschaftsbau.

  • Eintragung in die Handwerksrolle nachweisen
  • Meisterbrief oder gleichwertige Qualifikation beilegen
  • Referenzprojekte mit Ort und Auftragswert auflisten
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Krankenkasse einholen
  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft beifügen
  • Tariftreueerklärung des Bundeslandes prüfen
  • Aktuelle Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen

Private Aufträge: VOB vereinbaren oder Individualvertrag?

Bei privaten Aufträgen können Bauherren und Betriebe frei vereinbaren, ob die VOB/B gelten soll. Wird die VOB/B nicht ausdrücklich einbezogen, gilt das BGB. Das hat Folgen für Fristen und Haftung.

Nach BGB verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in der Regel nach fünf Jahren. Bei VOB/B verjähren sie nach vier Jahren für Bauwerke und zwei Jahre für Arbeiten an Außenanlagen. Die VOB/B sieht zudem eine Abnahme vor, die für den Gefahrübergang und den Beginn der Gewährleistung entscheidend ist. Ohne Abnahme bleibt die Vergütung oft offen.

Private Bauherren sollten die VOB/B nur vereinbaren, wenn sie die Konsequenzen kennen. Die VOB/B enthält Regelungen zu Bedenkenanzeigen, Kündigung und Abrechnung, die für den Betrieb günstig sein können. Ein Individualvertrag kann für beide Seiten passender sein. Wichtig ist, die Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Mündliche Absprachen sind im Streitfall schwer zu beweisen.

Wer Außenanlagen anlegen will, sollte im Angebot klarstellen, welche Vertragsgrundlage gilt.

Leistungsverzeichnis und Abrechnung nach VOB/C bei Außenanlagen

Das Leistungsverzeichnis ist das Herzstück jeder Ausschreibung. Es beschreibt die Leistungen, Mengen und Positionen. Nach VOB/C sind die Positionen so zu bilden, dass sie eindeutig und erschöpfend beschrieben sind. Für Außenanlagen anlegen gilt die DIN 18320. Sie regelt unter anderem Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Wegebau und Entwässerung.

Die DIN 18915 regelt die Vegetationstechnik, etwa Bodenarbeiten und Pflanzungen. Beide Normen sind über die VOB/C einbezogen, wenn sie im Vertrag genannt sind.

Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich ausgeführten Mengen. Der Betrieb muss Aufmaße erstellen und diese prüfen lassen. Bei Pflanzarbeiten werden Stückzahlen abgerechnet, bei Erdarbeiten Kubikmeter. Die VOB/C enthält Regeln für die Mengenermittlung und die Abzüge. Wer falsch abrechnet, riskiert Abzüge oder Streit. Wichtig ist, die Aufmaße zeitnah zu erstellen und vom Auftraggeber bestätigen zu lassen.

Ein Beispiel: Ein Betrieb legt in Berlin eine Grünanlage an. Das Leistungsverzeichnis enthält 500 Quadratmeter Rasenfläche, 20 Bäume und 100 Meter Wegebau. Nach Abschluss erstellt der Betrieb ein Aufmaß. Der Auftraggeber prüft die Mengen und bestätigt sie. Die Abrechnung erfolgt nach Einheitspreisen.

Weicht die tatsächliche Menge um mehr als zehn Prozent von der ausgeschriebenen Menge ab, greift die VOB/B mit einer Anpassung des Einheitspreises.

Abnahme, Mängelhaftung und Gewährleistung nach VOB/B

Die Abnahme ist der Moment, in dem der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Nach VOB/B kann die Abnahme förmlich oder stillschweigend erfolgen. Förmlich bedeutet: Der Auftraggeber erklärt die Abnahme unter Angabe von Mängeln. Stillschweigend bedeutet: Der Auftraggeber nimmt die Leistung in Benutzung, ohne Mängel zu rügen.

Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Für Bauwerke beträgt sie vier Jahre, für Arbeiten an Außenanlagen zwei Jahre. Die Fristen können im Vertrag verlängert werden.

Mängelansprüche nach VOB/B verjähren in den genannten Fristen. Der Auftraggeber muss Mängel innerhalb der Frist rügen. Der Betrieb muss dann nachbessern. Verweigert er die Nachbesserung, kann der Auftraggeber einen Dritten beauftragen und die Kosten weitergeben.

Wichtig ist die Abnahme zu protokollieren. Ohne Protokoll kann der Betrieb später schwer beweisen, dass die Leistung abgenommen wurde. Wer Außenanlagen anlegen will, sollte auf eine förmliche Abnahme drängen.

Typische Streitpunkte und wie Betriebe sie vermeiden

Streit entsteht oft bei Mengenabweichungen, fehlenden Bedenkenanzeigen und unklaren Leistungsabgrenzungen. Ein häufiger Fehler: Der Betrieb beginnt mit den Arbeiten, ohne die Vergabeunterlagen genau zu prüfen. Später stellt sich heraus, dass Positionen fehlen oder Mengen nicht stimmen. Dann ist der Betrieb in der Beweislast. Besser ist, vor Angebotsabgabe Rückfragen zu stellen und Bedenken schriftlich anzumelden.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abnahme. Viele Betriebe verlassen die Baustelle, ohne eine Abnahme zu vereinbaren. Der Auftraggeber nutzt die Anlage, rügt aber später Mängel. Dann beginnt die Gewährleistungsfrist möglicherweise nicht. Wer Außenanlagen anlegen will, sollte die Abnahme schriftlich vereinbaren und ein Protokoll anfertigen. Auch die Dokumentation der Ausführung ist wichtig, etwa Fotos und Lieferscheine.

Schließlich sind Nachträge ein häufiger Streitpunkt. Nach VOB/B müssen Nachträge vor Ausführung angekündigt und begründet werden. Wer ohne Ankündigung arbeitet, riskiert, auf den Kosten sitzenzubleiben. Betriebe sollten Nachträge schriftlich vereinbaren und die Preise vorab klären. In öffentlichen Vergaben sind Nachträge oft genehmigungspflichtig. Wer Außenanlagen anlegen will, sollte die Vergabeunterlagen genau lesen und bei Unklarheiten den Auftraggeber kontaktieren.

Häufige Fragen

Welche VOB-Teile gelten für GaLaBau-Aufträge? VOB/A regelt die Vergabe, VOB/B die Vertragsdurchführung, VOB/C die technischen Bedingungen. Sie gelten, wenn sie vereinbart sind. Bei öffentlichen Aufträgen ist das die Regel.

Wann ist die Meisterpflicht im GaLaBau relevant? Die Handwerksordnung macht den Garten- und Landschaftsbau zulassungspflichtig. Wer einen Betrieb führt, braucht den Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation. Das gilt für alle GaLaBau-Betriebe.

Ab welchem Auftragswert wird EU-weit ausgeschrieben? Der Schwellenwert für Bauleistungen liegt bei 5.538.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Darunter wird national nach VOB/A vergeben. Oberhalb gelten VgV und EU-weite Bekanntmachung.

Wie lange gilt die Gewährleistung nach VOB/B? Für Bauwerke vier Jahre, für Arbeiten an Außenanlagen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Sie kann im Vertrag verlängert werden.

Was passiert, wenn die Abnahme fehlt? Ohne Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist nicht. Der Auftraggeber kann Mängel später rügen. Der Betrieb sollte auf eine förmliche Abnahme mit Protokoll drängen.

Welche Nachweise verlangen öffentliche Auftraggeber? Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Dazu gehören Referenzen, Umsatzzahlen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Nachweise müssen aktuell sein.

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